Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Pyrotechnik-Rendels, 48301 Nottuln, Münsterstraße 13-15

Inhalt: Vorhergehende Bestimmungen
Angebote, Umfang der Lieferung
Fristen, Verzug, Gefahrübergang
Preise und Zahlungsbedingungen
Eigentumsvorbehalt
Haftungsbegrenzung
Bewirtung
Erweiterte Regelungen für Spezialeffekte, Innenraum- und Aussenfeuerwerke
Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ich schließe ausschließlich zu meinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werde.

2. Der Käufer verzichtet auf Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch mein Schweigen oder meine Lieferung Vertragsinhalt.

3. Im Falle einer Rechtsunwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit und diejenigen des gesamten Rechtsgeschäfts nicht berührt.

4. Ungültige Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem ursprünglichem Anliegen am nächsten kommen.



1. Meine Angebote sind freibleibend.

2. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach meiner schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist mein Angebot maßgeblich.

3. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen, sowie Nebenabreden und Änderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.



1. Maßgeblich sind die in meinen Auftragsbestätigungen genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Fristen.

2. Die Einhaltung der Fristen setzt die rechtzeitige Bestellung und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus.

3. Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen.

4. Bei Nichteinhaltung einer fest vereinbarten Frist ist der Kunde berechtigt, unter Ausschluß weitergehender Rechte, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn ich dem Kunden vorher mitteilte, daß ich aufgrund von mir nicht zu vertretenden Umständen oder aufgrund höherer Gewalt nicht zur rechtzeitigen Leistung in der Lage bin.

5. Zum Schadensersatz bin ich nur verpflichtet, wenn ich die rechtzeitige Leistungsfähigkeit nach Ziffer IV zu vertreten habe.

6. Der Kunde wird von mir unverzüglich über die Verzögerung der Lieferung oder Leistung unterrichtet.

7. Versandweg und Versandart sind, wenn nicht anders vereinbart, mir überlassen.

8. Pyrotechnische Artikel und andere Gefahrgüter werden aus rechtlichen Gründen nur per Bahnfracht und Spedition versandt. Selbstabholung ist selbstverständlich auch möglich.

9. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bei Anzeige der Versandbereitschaft über.



1. Maßgeblich sind die in meinen Auftragsbestätigungen genannten Preise.

2. Versand und Verpackung werden extra berechnet.

3. Bei Auftragserteilung sind 50% der Angebotssumme fällig.

4. Zahlungsziel nach Rechnungserhalt: Zahlbar sofort, ohne Abzug.

5. Die Zahlung hat unbeschadet eventueller Mängelrügen zu erfolgen.

6. Bankspesen gehen immer zu Lasten des Auftraggebers.



1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises mein Eigentum.



1. Schadensersatzansprüche sowohl wegen Sachmängeln, wie auch aus Unmöglichkeit der Lieferung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschuldung bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung, bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.



1. Die Bewirtung für mein Team trägt im üblichen Rahmen der Kunde.

2. Bei einer Veranstaltung, die mehr als 115 km vom Betriebssitz der Firma entfernt stattfindet, trägt der Kunde die Sorge für Reservierung und Bezahlung in einem Hotel gehobener Mittelklasse.



1. Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Ich hole die erforderlichen Genehmigungen im Namen des Kunden ein.

2. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren, sowie Kosten zur Erfüllung der behördlichen Auflagen und notwendiger Sicherungsmaßnahmen trägt der Kunde.

3. Im weiteren trägt der Kunde für eine erforderliche GEMA- Anmeldung und Kostenentrichtung.

4. Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen betroffener Anlieger und alle von mir angeforderten Unterlagen hat der Kunde mir spätestens 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Kunde trägt Sorge dafür, daß sämtliche behördliche Auflagen eingehalten werden können.

5. Die Frist von 21 Tagen zur Einreichung von Unterlagen erhöht sich auf 42 Tage, wenn in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes eine Bahnlinie oder ein Flughafen befindet.

6. Der Kunde muß mir als verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung, nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und darauf behördlichen Auflagen, einzuhalten.

7. Bei Außenfeuerwerk muß der Abbrandplatz am Tage der Veranstaltung, ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen.

8. Bei Innenraumfeuerwerken hat es der Kunde zu gewährleisten, daß vom Aufbaubeginn bis Aufbauende die Temperatur 18° nicht überschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70% nicht überschreitet.

9. Im Veranstaltungsraum, sowie besonders in den gekennzeichneten Sicherheitsbereichen, herrscht ab Aufbaubeginn absolutes Rauchverbot. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Einhaltung des Verbots zu überprüfen.

10. Veränderungen im Bereich des Abbrennplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung des verantwortlichen Pyrotechnikers.

11. Die Säuberung des Abbrennplatzes und der Umgebung obliegt dem Kunden.

12. Geeignete Abfallbehältnisse sind zu stellen.

13. Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerks bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im Rahmen der vorgesehenen Planung, vorbehalten.

14. Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerks aus von mir nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt meine Leistungspflicht.

15. Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, bin ich berechtigt, 50% der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen. 16. Dem Kunden steht der Nachweis frei, daß ein Schaden nicht, oder in dieser Höhe nicht entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

17. Gelangt das Feuerwerk aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet, mir als Schadensersatz den vereinbarten Preis, abzüglich meiner ersparten Aufwendungen, zu bezahlen.

18. Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist. Ob ein Abbrennen bei Regenwetter und/oder Sturm möglich ist, liegt im Ermessen des verantwortlichen Pyrotechnikers.

19. Brennt er im Einvernehmen mit dem Kunden trotz Regens ab, kann ein versagefreies Abbrennen nicht garantiert werden.

20. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Nachbarn mit Haustieren, insbesondere Pferdebesitzer, frühzeitig über das Feuerwerk zu informieren, damit diese Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

21. Die Aufnahme und Wiedergabe meiner pyrotechnischen Effekte zu kommerziellen Zwecken außerhalb der vereinbarten Veranstaltung, meiner schriftlichen Zustimmung. Diese kann unter dem Vorbehalt der Zahlung, des nach diesem Vertrags geschuldeten Entgelts erteilt und im Falle des Verzuges wiederrufen werden.



1. Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Coesfeld, Nordrhein-Westfalen.

2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

3. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April. 1980 wird ausgeschlossen.

4. Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine Fremdsprache übersetzt worden, so ist bei Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der deutsche Vertragstext maßgebend.

Zusatz zu den Geschäftsbedingungen für Feuerwerk: Bei Nutzung der Musikanlage des Pyrotechnikers, gehen alle Verpflichtungen aus dem Abspielen von Musik gegenüber der GEMA zu Lasten des Auftraggebers. Dieses betrifft besonders Genehmigung und Gebühren der GEMA.

Hiermit erkenne ich die Bedingungen an




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(Unterschrift des Kunden)

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